Allgemeine Geschäfts- und Auftragsbedingungen
der emotion sales gmbh

I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der emotion sales gmbh (im folgenden „Auftragnehmerin“) sind auf sämtliche zwischen dem Vertragspartner und der Auftragnehmerin geschlossene Verträge anwendbar, wobei jeweils die Fassung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend ist. Keine Anwendung finden diese AGB auf Verträge mit Vertragspartnern, wenn diese Konsumenten im Sinn des KSchG sind.

  2. Wurden einem Vertrag diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin rechtswirksam zugrunde gelegt, gelten diese auch für künftige Vertragsverhältnisse, auch wenn bei dem entsprechenden Vertragsabschluss nicht ausdrücklich mit dem ursprünglichen Vertragspartner gegenteiliges vereinbart wird.

  3. Diesen AGB entgegenstehende Allgemeine Vertragsbedingungen des Vertragspartners sind nicht anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendbarkeit mittels ausdrücklicher schriftlicher Regelung. Ein bloßer Hinweis auf den Geschäftspapieren des Vertragspartners über die Geltung seiner Allgemeinen Vertragsbestimmungen ist für diese ausdrückliche Vereinbarung der Anwendbarkeit nicht ausreichend.

  4. Werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, welche ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

  5. Diese AGB der Auftragnehmerin sind sowohl auf deren Tätigkeit als Unternehmensberaterin als auch für Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzprodukten anwendbar.

II. Allgemeine Bestimmungen

Allenfalls in Punkten des Teils III. dieser AGB angeführte besondere, auf die konkrete Dienstleistung bezogene Regelungspunkte ersetzen die nachstehend angeführten allgemeinen Bestimmungen, welche ansonsten ebenfalls zur Anwendung gelangen.

1. Umfang des Auftrages

  1. Der Umfang des konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. Wird keine detaillierte Vereinbarung getroffen, gelten sämtliche von der Auftragnehmerin verzeichneten Leistungen als vom Auftrag umfasst.

  2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Durch diese Stellvertretung entsteht weder ein wie immer geartetes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Vertragspartner noch ein Dienstverhältnis jeglicher Art..

2. Pflichten des Vertragspartners

  1. Die Auftragnehmerin wird vom Vertragspartner vor Aufnahme der Beratungstätigkeit über sonstige vom Vertragspartner in Anspruch genommene Beratungsdienstleistungen – sei es zurückliegend oder laufend – informiert. Diese Informationspflicht umfasst auch Beratungsleistungen aus anderen Fachgebieten.

  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Auftragnehmerin auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Über sämtliche zur Ausführung der Beratungsleistung relevanten Vorgänge und Umstände ist die Auftragnehmerin in Kenntnis zu setzen. Werden von der Auftragnehmerin ergänzende Unterlagen oder Informationen erbeten, sind diese ohne Verzögerung zur Verfügung zu stellen.

  3. Sind die Beratungsdienstleistungen der Auftragnehmerin in den Geschäftsräumlichkeiten des Vertragspartners zu erbringen, hat dieser die notwendigen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls sind daher ein Büro und erforderliche Schreibutensilien, ein internetfähiger Netzwerkanschluss samt Zugangsdaten sowie ein allenfalls erforderlicher Besprechungsraum zur Verfügung zu stellen.

  4. Der Vertragspartner hat auch seine Mitarbeiter anzuweisen, von der Auftragnehmerin erbetene Informationen, die zur Erfüllung des Beratungsauftrages erforderlich sind, zu erteilen und sie von einer allfälligen Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Auftragnehmerin zu entbinden.

3. Geheimhaltung/Datenschutz

  1. Die Auftragnehmerin ist zu absolutem Stillschweigen über die von ihr im Zuge der Beratungstätigkeit erlangten Kenntnisse der geschäftlichen Angelegen-heiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, über die Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Vertragspartners, verpflichtet.

    Weiters verpflichtet sich die Auftragnehmerin, über den gesamten Inhalt der Beratungstätigkeit sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung der Beratung zugegangen sind, insbesondere auch über Daten von Kunden des Vertragspartner, Dritten – soweit dies nicht im Zuge der Beratungstätigkeit notwendig ist – gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

  2. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung der Auftragnehmerin gilt nicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, welchen sie sich bei der Ausführung der Beratungstätigkeit bedient. Die unter Punkt 3.1 erklärten Verschwiegenheitsverpflichtungen sind jedoch auf diese Gehilfen zu überbinden, sodass auch deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung als eigener Verstoß der Auftragnehmerin zu werten ist.

  3. Die Geheimhaltungsverpflichtung reicht unbegrenzt auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus und ist auch auf die Mitarbeiter der Auftrag-nehmerin zu überbinden.

  4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten bei der Erfüllung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Vertragspartner hat diesbezüglich Sorge zu tragen, dass hierfür sämtliche erforderliche Maßnahmen insbesondere im Sinne des Datenschutzgesetzes – etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen – vorliegen.

  5. Die Auftragnehmerin ist zur Führung und Bearbeitung der Buchhaltung sowie eines Kundenverzeichnisses berechtigt, die zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen und zur reibungslosen Vertragsabwicklung erforderlichen Daten des Vertragspartners zu speichern. Gespeichert werden ausschließlich die auf den gesetzlichen Grundlagen zur Erfüllung der eigenen Dokumentations- und Nachweispflicht basierenden Daten (etwa Name, Anschrift, UID-Nummer, Rechnungen und Aufträge) oder die zur Dokumentation der Vertragsabwicklung erforderlichen Daten (Verträge, Korrespondenz, Firmendaten samt Kennzahlen, Firmenkontaktdaten der Ansprechpartner des Vertragspartners). Die Behaltedauer der gespeicherten Daten über das Vertragsverhältnis hinaus hängt von den zwingenden gesetzlichen Regelungen (etwa der BAO) ab bzw. richtet sich diese auch nach den allfälligen Verjährungsfristen.

  6. Soweit der Auftragnehmerin die Unternehmenskennzahlen im Rahmen der Finanzierungsvermittlung bekannt werden, werden diese Daten – soweit nicht zur Dokumentation des erbrachten Auftrages erforderlich oder sonstige gesetzliche Grundlagen zur Aufrechterhaltung der Speicherung erfüllt sind – nach Auftragsabschluss gelöscht. Zudem verpflichtet sich die Auftragnehmerin zu absolutem Stillschweigen. Soweit der Auftragnehmerin bei der Auftragsdurchführung auch persönliche Daten über Mitarbeiter der Vertragspartnerin zur Kenntnis gelangen, verpflichtet sich die Vertragspartnerin, die entsprechenden Einwilligungen der jeweils betroffenen Personen vorab einzuholen. Die Vertragspartnerin hält die Auftragnehmerin diesbezüglich schad- und klaglos.

  7. Gleichzeitig erklärt der Vertragspartner seine Einwilligung, seitens der Auftragnehmerin auch Informationsmails (unter anderem Newsletter) erhalten zu wollen. Ein Widerruf dieser Einwilligung kann mit formlosen E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! jederzeit erklärt werden.

    Dem Vertragspartner stehen grundsätzlich – soweit der Auftragnehmerin keine anderweitigen aus der DSGVO und den einschlägigen Bestimmungen ableitbare Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Datenspeicherung zu kommen – die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn der Vertragspartner davon ausgeht, dass die Auftragnehmerin gegen das Datenschutzrecht verstößt oder die datenschutzrechtlichen Ansprüche des Vertragspartners in sonst einer Weise verletzt worden sind, besteht die Möglichkeit der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. In Österreich ist dies die Datenschutzbehörde.

    Bei derartigen datenschutzrechtlichen Anliegen ist die Auftragnehmerin unter folgenden Kontaktdaten zu kontaktieren: Ansprechpartner: Peter Gruber, MBA
    E-Mail-Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
    Telefonnummer: +43 664 88 24 88 99

4. Haftung

Die Haftung der Auftragnehmerin durch bei der Erfüllung des Vertrages zugefügte Vermögensschäden wird ausgeschlossen, sofern der Schaden durch fahrlässiges Handeln, mit Ausnahme krass grober Fahrlässigkeit, herbeigeführt wurde. Die Beweislastumkehr im Sinn des § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.

Die Haftung für Personenschäden sowie vorsätzlich verursachte sonstige Schäden – ausgenommen Vermögensschäden – wird ausdrücklich nicht eingeschränkt.

Schadensersatzansprüche gegen die Auftragnehmerin können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

5. Gewährleistung

Die Auftragnehmerin leistet im Zusammenhang mit der Erbringung von Beratungsleistungen ausschließlich für die lege artis durchgeführte Beratungs-tätigkeit Gewähr.

Die Auftragnehmerin ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, hervortretende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beheben. Der Vertragspartner ist hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, ohne dass jedoch darüber hinausgehende Ansprüche abgeleitet werden können.

Der Gewährleistungsanspruch des Vertragspartners erlischt nach sechs Monaten nach Erbringung der jeweiligen Beratungsleistung.

6. Honorar

  1. Spätestens nach Vollendung des vereinbarten Beratungsauftrages erhält die Auftragnehmerin ein Honorar entsprechend der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, entsprechend des Arbeitsfortschritts Zwischenabrechnungen zu legen und diesbezüglich entsprechende Akonti in Rechnung zu stellen. Das Honorar ist jeweils binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung durch die Auftragnehmerin fällig.

  2. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten etc. sind gegen Rechnungslegung der Auftragnehmerin vom Vertragspartner zusätzlich zu ersetzen.

  3. Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Beratungsleistung aus Gründen, welche in der Sphäre des Vertragspartners liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses, so behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen.

    Wurde eine Honorarvereinbarung auf Stundenbasis getroffen, kann die Auftragnehmerin die gesamten von ihr veranschlagten Stunden zur Durchführung der Beratungstätigkeit in Rechnung stellen. Hievon sind ersparte Aufwendungen in der Höhe von 30% des Honorars für jene Leistungen, die noch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu erbringen gewesen wären, abzuziehen.

  4. Werden Zwischenabrechnungen bzw. fakturierte Akonti binnen 14 Tagen nach Fälligkeit nicht bezahlt, ist die Auftragnehmerin von ihrer Verpflichtung zur weiteren Leistungserbringung befreit. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit dem Verzug des Vertragspartners werden hievon nicht berührt.

  5. Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen im Sinn des § 456 UGB in der zum Fälligkeitszeitpunkt gültigen Fassung in Rechnung zu stellen. Weiters hat der Vertragspartner entsprechende Mahngebühren, welche pauschal mit € 40,00 verrechnet werden, zu ersetzen. Ist darüber hinaus die Betreibung durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eines Rechtsanwaltes erforderlich, sind diese Kosten unter Anwendung des § 1333 Abs. 2 ABGB (in der bei Eintritt des Verzuges gültigen Fassung) ebenfalls vom Vertragspartner zu tragen, wobei ein anwaltliches Mahnschreiben unter Heranziehung des Rechtsanwaltstarifes jedenfalls als notwendige Betreibungsmaßnahme gilt, sowie dessen Kosten zu ersetzen sind.

  6. Für Leistungen, welche über ausdrücklichen Wunsch oder Auftrag des Vertragspartners an Sonn- und Feiertagen, Samstagen oder werktags nach 20:00 Uhr erbracht werden, ist die Auftragnehmerin berechtigt, einen Aufschlag von 50 % zum vereinbarten Honorar bzw. Stundensatz zu verrechnen..

7. Vertragsdauer

  1. Der Vertrag endet grundsätzlich mit der abschließenden Beratungsleistung für den im Zuge des jeweiligen Vertragsabschlusses vereinbarten Beratungsumfang bzw. einer gesonderten Schlussbesprechung.

    Der Vertrag kann ungeachtet dessen jederzeit aus wichtigen Gründen von einer Vertragspartei ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

    • wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen – etwa die Zurverfügungstellung sämtlicher benötigter Informationen zur Erbringung der Beratungsleistung – verletzt oder
    • wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Insolvenzsantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

8.    Geistiges Eigentum, Urheberrecht

Sämtliche Rechte an den von der Auftragsnehmerin und ihren Gehilfen geschaffenen Werke (Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, etc.) verbleiben bei der Auftragnehmerin.

Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, diese geschaffenen Werke während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Auftragnehmerin für seine Zwecke zu verwenden. Der Vertragspartner ist somit nicht berechtigt, diese erbrachten Leistungen der Auftragnehmerin ohne deren ausdrücklicher Zustimmung zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.

Der Verstoß des Vertragspartners gegen diese Bestimmungen berechtigt die Auftragnehmerin zur vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses. Allfällige darüber hinausgehende Ansprüche – Schadenersatz, Unterlassung – bleiben hiervon unberührt.

9.    Gerichtsstand, Rechtswahl

Für sämtliche sich aus der Geschäftsbeziehung der Vertragspartner ergebende Streitigkeiten ist das für den Sitz der Auftragnehmerin in 4614 Marchtrenk örtlich und sachlich zuständige Gericht anzurufen. Abweichend hiervon kann die Auftragnehmerin Vertragspartner auch an deren Sitz des jeweiligen Unternehmens in Anspruch nehmen, bei mehreren (Zweig-) Niederlassungen gelten diese jeweils als Sitz.

Sämtliche Vertragsverhältnisse der Vertragsparteien unterliegen unter Ausschluss allfälliger internationaler Übereinkommen (etwa UN-Kaufrecht, Rom II-VO) sowie sämtlichen sonstigen relevanten völkerrechtlichen Bestimmungen – soferne diese einem Rechtsausschluss zugänglich sind – österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen.

III. Besondere Bestimmungen zur Finanzberatung

1. Ergänzende allgemeine Bestimmungen

  1. Diese besonderen Bestimmungen zur Finanzberatung erstrecken sich auf sämtliche durch den Vertragspartner beauftragte Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Verhandlungsführung und Angebotseinholung bei Kreditinstituten, Leasing- und Versicherungsgesellschaften insbesondere im Zusammenhang bei Fragen der Finanzierung.

  2. Das Vertragsverhältnis erstreckt sich somit auch im Rahmen der Gewerbeberechtigung der Auftragnehmerin zur Vertretung gegenüber Banken, Bauspar-kassen und Versicherungsunternehmen. Zur Erfüllung dieses konkret zu erteilenden Vermittlungsauftrages entbindet der Vertragspartner seine Kreditinstitute gegenüber der Auftragnehmerin gemäß § 38 Abs. 2 Ziff. 5 BWG vom Bankgeheimnis und ermächtigt das Kreditinstitut weiteres, sämtliche Auskünfte über die Geschäftsbeziehung des Vertragspartners zu erteilen, sowie Kopien von sämtlichen Unterlagen der Auftragnehmerin zur Verfügung zu stellen. Zur praktischen Durchführung verpflichtet sich der Vertragspartner daher, der Auftragnehmerin diese Rechte im Rahmen einer gesondert bei Vertragsabschluss zu unterfertigenden Spezialvollmacht einzuräumen.

  3. Etwaige Berechnungen der Auftragnehmerin werden auf Basis der derzeit gültigen Zinssätze vorgenommen. Ergebnisse einer Modellrechnung bei Veranlagungsprodukten oder an bestimmte Zinssätze gekoppelte Finanzierungsmodelle (etwa 3-Monats-Euribor plus Aufschlag) stellen keine Zusage der Auftragnehmerin über zukünftige Erträgnisse oder das Eintreffen der herangezogenen Zinsentwicklung dar. Werden in diese Modellrechnungen auch allfällige öffentlich zu beantragende Förderungen einbezogen, stellt dies noch keine Zusage der tatsächlichen Gewährung dieser Förderung dar.

    Die Entscheidung über die endgültige Kreditgewährung liegt beim jeweiligen Geldinstitut. Die Auftragnehmerin haftet daher für keinen Erfolg im Sinn einer Finanzierungszusage, ist jedoch verpflichtet, alles zu besorgen, um eine Finanzierungszusage zu fördern.

  4. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber der Auftragnehmerin, vollständige und der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage entsprechende Informationen zu erteilen. Wird eine Finanzierungszusage durch seitens des Vertragspartners zu verantwortende gegenüber der Auftragnehmerin unrichtig erteilte Informationen verwehrt, bleibt der Honoraranspruch der Auftragnehmerin entsprechend des für die positive Erledigung im Sinn einer Finanzierungszusage vereinbarten Honorars aufrecht.

2. Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Auftragnehmerin alle für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig vorzulegen sowie die Auftragnehmerin von allen Umständen, die für den erteilten Vermittlungsauftrag von Relevanz sein könnten, in Kenntnis zu setzen.

  2. Beinhaltet der Vermittlungsauftrag auch die Besicherung einer Liegenschaft, ist der Vertragspartner verpflichtet, über Ersuchen der Auftragnehmerin an einer entsprechenden Objektbesichtigung durch die Auftragnehmerin oder das Finanzierungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen sowie auf sämtliche relevanten Besonderheiten von sich aus hinzuweisen.

  3. Die Auftragnehmerin kann sämtliche vom Vertragspartner ihr erteilten Informationen und Unterlagen als Grundlage für die Erbringung weiterer Dienstleistungen heranziehen, sofern diese nicht offenkundig unnötig oder unrichtig sind.

  4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung der Auftragnehmerin übermittelten Dokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Vermittlungsauftrag zu prüfen und dies gegebenenfalls der Auftragnehmerin zur Berichtigung bekannt zu geben.

3. Dauer des Vermittlungsauftrages

Der Auftrag zur Vermittlung eines konkreten Finanzinstruments endet grundsätzlich mit dem Vertragsabschluss darüber. Ansonsten wird der Vermittlungsauftrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist nach Ablauf eines Jahres ab Unterzeichnung durch die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündbar.

Eine Vertragsauflösung aus wichtigem Grund im Sinn des Punktes I. 7.2 ist jederzeit möglich.

4. Urheberrechte

Jedes von der Auftragnehmerin eingeholte Angebot und erstellte Konzept, insbesondere die Finanzierungszusammenstellung, die Auswahl der Finanzierungsinstrumente sowie das Gesamtkonzept stellen ein urheberrechtlich geschütztes Werk dar. Sämtliche Nutzungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin. Sollte unter Zuhilfenahme eines von der Auftragnehmerin erstellten Konzepts der Vertragspartner einen Finanzierungsvertrag bei einem anderen Kreditmakler, Tippgeber oder Finanzierungsunternehmen direkt abschließen, hat der Vertragspartner der Auftragnehmerin ein angemessenes    Beratungshonorar als Schadenersatz zu bezahlen. Diesbezüglich gilt ein Beratungshonorar in der Höhe von 50 % der entgangenen Vermittlungsprovision, mindestens jedoch € 500,00 excl. USt. als vereinbart.

5. Besondere Honorarbestimmungen

Neben den unter Punkt I. 6. der Allgemeinen Bedingungen enthaltenen allgemeinen Regelungen zum Honorar der Auftragnehmerin gilt Folgendes:

Die Honorarhöhe bleibt einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien vorbehalten. Wird keine entsprechende diesbezügliche Vereinbarung getroffen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Kosten der Beratung und Tätigkeit nach dem tatsächlichen Zeitaufwand unter Heranziehung eines Stundensatzhonorars von € 150,00 netto zuzüglich allfälligen Barauslagen und Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

6. Haftung im Zusammenhang mit der Finanzierungsberatung

Neben den unter Punkt II. 4. dieser AGB vereinbarten Haftungsausschlüsse wird jegliche Haftung mit den Haftungshöchstgrenzen der diesbezüglich von der Auftragnehmerin abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung, welche einen Haftungshöchstbetrag von € 1,3 Mio. pro Schadensfall und einem jährlichen Höchstbetrag von € 2,6 Mio. vorsieht, begrenzt.

Stand: 25.05.2018